§ 102b
In Kraft seit 25. Januar 2025
Up-to-date
§ 102b — GWO 1996
Die Niederschriften der Sprengel- und Bezirkswahlbehörden sowie der Stadtwahlbehörde sind aufzubewahren. Die anderen Teile der aufgrund dieses Gesetzes zu einer Gemeinderats- und Bezirksvertretungswahl Bezug habenden Wahlakten, ausgenommen jene, welche aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen veröffentlicht wurden, sind zu vernichten, sobald das Ergebnis der Wahl unanfechtbar feststeht.