§ 83 § 83*)Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen zur Novelle LGBl.Nr. 35/2024
In Kraft seit 11. Juni 2024
Up-to-date
(1) Art. II des Wahlrechtsänderungsgesetzes 2024, LGBl.Nr. 35/2024, ausgenommen die Änderungen betreffend die §§ 26 Abs. 3, 28 Abs. 6 und 83, tritt am 1. Jänner 2025 in Kraft.
(2) Die Änderungen betreffend die §§ 26 Abs. 3 und 28 Abs. 6 durch LGBl.Nr. 35/2024 treten am 1. Jänner 2028 in Kraft.
(3) Bis zum 1. Jänner 2025 sind die zur Durchführung und Leitung der Wahlen zum Landtag zuständigen besonderen Wahlbehörden gleichzeitig die zur Durchführung und Leitung von Wahlen in die Gemeindevertretung und des Bürgermeisters zuständigen Wahlkommissionen für Gehunfähige.
*) Fassung LGBl.Nr. 35/2024
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