§ 76a § 76a*)Ausfall des Zentralen Wählerregisters
In Kraft seit 01. Januar 2025
Up-to-date
Ist aufgrund eines Ausfalls des Zentralen Wählerregisters oder aufgrund sonstiger außergewöhnlicher Ereignisse eine Zuhilfenahme des Zentralen Wählerregisters nicht möglich, so haben bei Unaufschiebbarkeit alle erforderlichen Schritte nach Möglichkeit auf alternativem Weg, insbesondere in Papierform, zu erfolgen.
*) Fassung LGBl.Nr. 35/2024
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