§ 75 § 75Mitteilungen an die Bezirkshauptmannschaft
In Kraft seit 25. Juni 1999
Up-to-date
Das Ergebnis der Wahlen und aller später eintretenden Änderungen in der Zusammensetzung der Gemeindevertretung sind unverzüglich der Bezirkshauptmannschaft bekannt zu geben.
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