§ 75 Mitteilungen an die Bezirkshauptmannschaft
In Kraft seit 25. Juni 1999
Up-to-date
GWG.
Gliederung
1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen Wahlen in die Gemeindevertretung
§ 75 Mitteilungen an die Bezirkshauptmannschaft
Das Ergebnis der Wahlen und aller später eintretenden Änderungen in der Zusammensetzung der Gemeindevertretung sind unverzüglich der Bezirkshauptmannschaft bekannt zu geben.
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