§ 71 § 71Vorzeitige Neuwahlen
In Kraft seit 25. Juni 1999
Up-to-date
Wenn die Gemeindevertretung ihre Auflösung beschließt, oder wenn die Hälfte der Mandate durch Abgang der Gemeindevertreter und deren Ersatzmitglieder erledigt ist, hat der Bürgermeister umgehend die Landesregierung hievon in Kenntnis zu setzen. Die Landesregierung hat hierauf ohne Verzug Neuwahlen in die Gemeindevertretung und des Bürgermeisters für die restliche Funktionsperiode auszuschreiben.
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