(1) Wenn ein Mitglied der Gemeindevertretung auf die Ausübung seines Mandates verzichtet, gilt es als Ersatzmitglied. Für die Ermittlung seiner Stelle in der Liste der Ersatzmitglieder gilt der § 47 Abs. 6, oder, wenn es sich jedoch um ein nicht auf einer Parteiliste erlangtes Gemeindevertretungsmandat handelt, der § 63 Abs. 2 sinngemäß.
(2) Wenn ein Gemeindevertretungsmandat durch Tod, Mandatsverlust oder Mandatsverzicht frei wird, hat der Leiter der Gemeindewahlbehörde in sinngemäßer Anwendung der §§ 47 Abs. 1 und 49 Abs. 5 das Ersatzmitglied – wenn es sich um ein auf einer Parteiliste erlangtes Mandat handelt, das Ersatzmitglied derselben Partei – in der in § 47 Abs. 6 bzw. § 63 bezeichneten Reihenfolge auf die freigewordenen Gemeindevertretungsmandate zu berufen. Ein Ersatzmitglied kann ohne Verlust seines Reihungsranges eine solche Berufung ablehnen, wenn ein ihm nachgereihtes Ersatzmitglied sie anzunehmen bereit ist.
(3) Hat ein Ersatzmitglied auf seine Funktion verzichtet, ist es vom Leiter der Gemeindewahlbehörde aus der Liste der Ersatzmitglieder zu streichen. Der Verzicht ist mindestens vier Wochen auf dem Veröffentlichungsportal im Internet zu veröffentlichen (§ 32e des Gemeindegesetzes).
*) Fassung LGBl.Nr. 34/2018, 4/2022, 35/2024
Rückverweise
Keine Verweise gefunden