§ 65 Sinngemäße Anwendung anderer Bestimmungen
In Kraft seit 25. Juni 1999
Up-to-date
GWG.
Gliederung
1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen Wahlen in die Gemeindevertretung
§ 65 Sinngemäße Anwendung anderer Bestimmungen
Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind die Bestimmungen des 6. und 7. Abschnittes sinngemäß anzuwenden.
*) aufgehoben durch LGBl. Nr. 16/2004
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