§ 64 § 64*) Einsprüche von Wahlberechtigten
In Kraft seit 01. Januar 2025
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GWG.
Gliederung
1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen Wahlen in die Gemeindevertretung
§ 64 § 64*) Einsprüche von Wahlberechtigten
Einsprüche gegen die Ermittlung der Wahlergebnisse (§ 50) können von jedem in der betreffenden Gemeinde Wahlberechtigten erhoben werden.
*) Fassung LGBl. Nr. 61/2012, 35/2024
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