LandesrechtVorarlbergLandesesetzeGemeindewahlgesetz§ 64

§ 64§ 64*)Einsprüche von Wahlberechtigten

In Kraft seit 01. Januar 2025
Up-to-date

Einsprüche gegen die Ermittlung der Wahlergebnisse (§ 50) können von jedem in der betreffenden Gemeinde Wahlberechtigten erhoben werden.

*) Fassung LGBl. Nr. 61/2012, 35/2024

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