2. Abschnitt Wahlbehörden
Die zur Durchführung und Leitung der Wahlen zum Landtag zuständigen besonderen Wahlbehörden, Sprengel-, Gemeinde- und Bezirkswahlbehörden und die Landeswahlbehörde sind gleichzeitig auch die zur Durchführung und Leitung von Wahlen in die Gemeindevertretung und des Bürgermeisters zuständigen Wahlbehörden. Für die Tätigkeit dieser Wahlbehörden gelten die für Wahlen zum Landtag anzuwendenden Vorschriften.
*) Fassung LGBl.Nr. 35/2024
§ 6 GWG. · GWG. · Gemeindewahlgesetz
§ 6
…2. Abschnitt Wahlbehörden § 6 *) Die zur Durchführung und Leitung der Wahlen zum Landtag zuständigen besonderen Wahlbehörden, Sprengel-, Gemeinde- und Bezirkswahlbehörden und die Landeswahlbehörde sind gleichzeitig auch die zur Durchführung…
§ 18 Prüfung der Wahlvorschläge für die Wahlen in die Gemeindevertretung
…Wahlwerber elektronisch zu erfassen und zur Prüfung eines allfälligen Ausschlusses von der Wählbarkeit ( § 21 Abs. 1 des Landtagswahlgesetzes) eine nach § 6 des Tilgungsgesetzes 1972 beschränkte Auskunft aus dem Strafregister einzuholen. (2) Bei begründeten Zweifeln am Inhalt einer Erklärung eines ausländischen Unionsbürgers nach § 16…
§ 78 Strafen
…1) Eine Übertretung begeht, wer a) trotz Annahme die Ausübung des Amtes eines Mitgliedes einer Wahlbehörde ( § 6 ) ohne stichhältigen Grund verweigert, b) in einer förmlichen Erklärung nach § 16 Abs. 3 lit. b vorsätzlich falsche Angaben macht, c) einen Wahlvorschlag unterzeichnet, ohne…
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