§ 57 Ergebnis der Stichwahl
In Kraft seit 25. Juni 1999
Up-to-date
GWG.
Gliederung
1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen Wahlen in die Gemeindevertretung
§ 57 Ergebnis der Stichwahl
Erhalten bei der Stichwahl beide Wahlwerber dieselbe Anzahl an Stimmen, so gilt jener Wahlwerber als gewählt, dessen Partei bei den Wahlen in die Gemeindevertretung die größere Anzahl an Stimmen erreicht hat. Haben die Parteien beider Wahlwerber bei den Wahlen in die Gemeindevertretung die gleiche Anzahl an Stimmen erreicht, so entscheidet das Los.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden