§ 56 § 56*)Kundmachung der Stichwahl
In Kraft seit 01. Juli 2022
Up-to-date
Die Gemeindewahlbehörde hat die Stichwahl mindestens eine Woche vorher bis zum Ablauf des Tages der Stichwahl auf dem Veröffentlichungsportal im Internet zu veröffentlichen (§ 32e des Gemeindegesetzes). Die Veröffentlichung hat neben dem Tag der Stichwahl den Familien- und den Vornamen, das Geburtsjahr, den Beruf der in die Stichwahl gekommenen Wahlwerber, die Bezeichnung der Partei, die den Wahlwerber vorgeschlagen hat, und den Hinweis zu enthalten, dass bei der Stichwahl nur für einen dieser beiden Wahlwerber die Stimme gültig abgegeben werden kann.
*) Fassung LGBl. Nr. 25/2011, 34/2018, 4/2022
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