(1) Die Stichwahl findet nicht statt, wenn
a) einer der beiden Wahlwerber darauf verzichtet, sich dieser Wahl zu stellen,
b) beide Wahlwerber darauf verzichten, sich der Wahl zu stellen,
c) ein Wahlwerber zwischen dem Tag der ersten Wahl und dem Tag der Stichwahl die Wählbarkeit verliert und für ihn kein Ergänzungsvorschlag (§ 55) eingebracht wird, oder
d) ein Wahlwerber zwischen dem Tag der ersten Wahl und dem Tag der Stichwahl stirbt und für ihn kein Ergänzungsvorschlag (§ 55) eingebracht wird.
(2) Ein Verzicht ist schriftlich zu erklären und persönlich der Gemeindewahlbehörde zu übergeben.
(3) In den Fällen des Abs. 1 lit. a ist der andere Wahlwerber als gewählt zu erklären. Im Fall der lit. b, c und d ist der Bürgermeister gemäß § 61 Gemeindegesetz von der Gemeindevertretung zu wählen.
*) Fassung LGBl. Nr. 61/2012
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