§ 52 Wählerverzeichnis für die Stichwahl
In Kraft seit 25. Juni 1999
Up-to-date
GWG.
Gliederung
1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen Wahlen in die Gemeindevertretung
§ 52 Wählerverzeichnis für die Stichwahl
Der Stichwahl sind die abgeschlossenen Wählerverzeichnisse der ersten Wahl unverändert zugrunde zu legen.
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