(1) Binnen drei Tagen nach Verlautbarung der Wahlergebnisse (§ 49 Abs. 5) kann jede Partei, deren Wahlvorschlag für die Wahlen in die Gemeindevertretung veröffentlicht wurde (§ 20 Abs. 1), gegen die ziffernmäßige Ermittlung der Wahlergebnisse bei den Wahlen in die Gemeindevertretung und jede Partei, deren Wahlvorschlag für die Wahl des Bürgermeisters veröffentlicht wurde (§ 24 Abs. 2), gegen die ziffernmäßige Ermittlung der Wahlergebnisse bei der Wahl des Bürgermeisters durch ihren zustellungsbevollmächtigten Vertreter Einspruch erheben. Im Einspruch ist hinreichend glaubhaft zu machen, warum und inwiefern die ziffernmäßigen Ermittlungen der Gemeindewahlbehörde nicht den Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechen. Der Einspruch ist bei der Gemeindewahlbehörde schriftlich einzubringen und von dieser samt den bezüglichen Akten spätestens am Tag nach Ablauf der Einspruchsfrist im Wege der Bezirkswahlbehörde der Landeswahlbehörde vorzulegen.
(2) Fehlt eine Begründung nach Abs. 1, kann der Einspruch ohne weitere Überprüfung abgewiesen werden. In den übrigen Fällen hat die Landeswahlbehörde die Ermittlung der Wahlergebnisse zu überprüfen. Ergibt die Überprüfung die Unrichtigkeit der Ermittlung, so hat sie die betreffenden Ergebnisse unverzüglich richtig zu stellen, die Veröffentlichung der Gemeindewahlbehörde gemäß § 49 Abs. 5 zu widerrufen und die richtigen Ergebnisse in der gleichen Weise wie die widerrufenen zu verlautbaren.
(3) Gibt die Überprüfung keinen Anlass zu einer Richtigstellung, so hat die Landeswahlbehörde den Einspruch abzuweisen.
*) Fassung LGBl. Nr. 16/2004, 4/2022
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