§ 38 § 38*) Verbot der Kennzeichnung von Wahlkuverts
In Kraft seit 01. Januar 2025
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GWG.
Gliederung
1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen Wahlen in die Gemeindevertretung
§ 38 § 38*) Verbot der Kennzeichnung von Wahlkuverts
Die Anbringung von Zeichen auf den Wahlkuverts ist, den behördlichen Hinweis „Kuvert nicht zukleben!“ ausgenommen, verboten.
*) Fassung LGBl.Nr. 35/2024
§ 78 GWG. · GWG. · Gemeindewahlgesetz
§ 78 Strafen
…27 Abs. 1 bezeichneten Verbote zuwiderhandelt, e) den Anordnungen des Wahlleiters nicht Folge leistet (§ 30 Abs. 3), f) unbefugt auf Wahlkuverts Zeichen anbringt ( § 38 ), g) den Stimmzettel ausfüllt, obwohl er weiß oder wissen müsste, dass er dabei beobachtet wird, h) einen Wahlberechtigten beim Ausfüllen des Stimmzettels in der Absicht…
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