(1) Die besondere Wahlbehörde einer Gemeinde hat während der Wahlzeit, welche für die nach Abs. 5 bestimmte Wahlbehörde festgesetzt ist, jene Wahlberechtigten aufzusuchen, denen gemäß § 5 Abs. 3 lit. b eine Wahlkarte ausgestellt wurde bzw. die gemäß § 5 Abs. 3 lit. b um den Besuch durch die besondere Wahlbehörde ersucht haben und die sich in der Gemeinde aufhalten, in deren Wählerverzeichnis sie eingetragen sind. Die besondere Wahlbehörde ist nicht verpflichtet, Wahlberechtigte aufzusuchen, deren Aufenthaltsort infolge der am Wahltag bestehenden Straßen- und Witterungsverhältnisse nur unter erheblichen Erschwernissen erreicht werden könnte.
(2) Der Gemeindewahlleiter hat der besonderen Wahlbehörde jene Wahlberechtigten bekannt zu geben, die von ihr aufzusuchen sind.
(3) Auch andere Wahlkartenwähler, die bei der Stimmabgabe durch in ihrer Mobilität eingeschränkte Wahlkartenwähler anwesend sind, können ihre Stimme vor der besonderen Wahlbehörde abgeben, sofern sie sich in der Gemeinde aufhalten, in deren Wählerverzeichnis sie eingetragen sind.
(4) Auf die Stimmabgabe vor der besonderen Wahlbehörde sind die §§ 32 bis 36 sinngemäß anzuwenden. Insbesondere ist durch geeignete Vorkehrungen dafür zu sorgen, dass die Wähler beim Ausfüllen der Stimmzettel und beim Einlegen derselben in die Wahlkuverts nicht beobachtet werden können. Der Vorgang der Stimmabgabe ist in einer Niederschrift zu beurkunden.
(5) Die Gemeindewahlbehörde hat zu bestimmen, welche der für die betreffende Gemeinde eingesetzten Wahlbehörden die vor der besonderen Wahlbehörde abgegebenen Stimmen auszuwerten hat. Dieser Wahlbehörde hat die besondere Wahlbehörde ihren Wahlakt zu übergeben. Die bezeichnete Wahlbehörde hat die übernommenen Wahlkuverts in die Wahlurne zu legen; dies hat vor Öffnung der Wahlurne zu geschehen.
(6) Wurden in einer Gemeinde keine Wahlkarten gemäß § 5 Abs. 3 lit. b ausgestellt bzw. keine Ersuchen gemäß § 5 Abs. 3 lit. b um den Besuch durch die besondere Wahlbehörde gestellt, so haben die besonderen Wahlbehörden dieser Gemeinde nicht zusammenzutreten. Der Gemeindewahlleiter hat dies den Mitgliedern der besonderen Wahlbehörden, einem Wahlzeugen nach § 29 Abs. 2 sowie der Wahlbehörde nach Abs. 5 so rasch wie möglich bekannt zu geben und in der Niederschrift der Gemeindewahlbehörde (§ 49) zu vermerken.
*) Fassung LGBl. Nr. 23/2008, 61/2012, 34/2018, 35/2024
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