§ 36 § 36*)Zeitpunkt der Entscheidung über die Zulassung zur Stimmabgabe
In Kraft seit 01. Januar 2014
Up-to-date
Die Entscheidung der Wahlbehörde gemäß § 35 muss vor der Stimmabgabe erfolgen.
*) Fassung LGBl. Nr. 44/2013
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