GWG.
Gliederung
1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen Wahlen in die Gemeindevertretung
§ 34 § 34*) Stimmabgabe durch Menschen mit Körperbehinderungen, Sinnesbehinderungen oder kognitiven Behinderungen
Menschen mit Körperbehinderungen, Sinnesbehinderungen oder kognitiven Behinderungen können sich bei der Stimmabgabe von einer Begleitperson, die sie selbst auswählen können und gegenüber dem Wahlleiter bestätigen müssen, führen und helfen lassen. Als körperbehindert, sinnesbehindert oder kognitiv behindert gelten Personen, denen das Ausfüllen des amtlichen Stimmzettels ohne fremde Hilfe nicht zugemutet werden kann. Über die Zulässigkeit der Inanspruchnahme einer Begleitperson entscheidet im Zweifelsfall die Wahlbehörde. Von diesem Fall abgesehen, darf die Wahlzelle stets nur von einer Person betreten werden. Die Stimmabgabe mit Hilfe einer Begleitperson ist in der Niederschrift festzuhalten.
*) Fassung LGBl. Nr. 6/2004, 34/2018, 35/2024
§ 30 GWG. · GWG. · Gemeindewahlgesetz
§ 30 § 30*) Ordnungsgewalt des Wahlleiters
…Er darf keine Überschreitungen des Wirkungskreises der Wahlbehörde zulassen. (2) In das Wahllokal dürfen nur die Wähler zwecks Abgabe der Stimme, ihre erforderlichen Begleitpersonen ( § 34 ), Personen, die für sich oder andere Personen zur Stimmabgabe mittels Briefwahl verwendete Wahlkarten abgeben, ferner die Mitglieder der Wahlbehörde, ihre Hilfsorgane und die Wahlzeugen zugelassen…
§ 63 Verteilung der Mandate
…der Stimmliste eingetragenen Personen gelten diejenigen, die die meisten Stimmen erhalten haben, in der Reihenfolge der von ihnen erreichten Stimmen und in der im § 34 des Gemeindegesetzes festgesetzten Anzahl als Gemeindevertreter gewählt. (2) Die übrigen in der Stimmliste eingetragenen Personen gelten als Ersatzmitglieder gewählt, und zwar in der Reihenfolge…
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