GWG.
Gliederung
1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen Wahlen in die Gemeindevertretung
§ 21 § 21*) Wahlvorschläge für die Wahl des Bürgermeisters
(1) Einen Wahlvorschlag für die Wahl des Bürgermeisters darf nur eine Wählergruppe einbringen, die auch einen Wahlvorschlag für die Wahlen in die Gemeindevertretung einbringt (Partei). Eine Partei darf nur jenen Wahlwerber für die Wahl des Bürgermeisters vorschlagen, der in ihrer Parteiliste für die Wahlen in die Gemeindevertretung an der ersten Stelle gereiht ist. Der Wahlvorschlag für die Wahl des Bürgermeisters muss gleichzeitig mit dem Wahlvorschlag für die Wahlen in die Gemeindevertretung eingebracht werden.
(2) Der Wahlvorschlag hat zu enthalten:
a) die unterscheidende Parteibezeichnung;
b) den Familien- und den Vornamen, das Geburtsdatum, den Geburtsort, den Beruf und den Hauptwohnsitz sowie allfällige akademische Grade des Wahlwerbers.
(3) Der Wahlvorschlag muss von mehr als der Hälfte jener Wahlwerber eigenhändig und urschriftlich unterschrieben sein, die auf der Parteiliste für die Wahlen in die Gemeindevertretung enthalten sind.
(4) Der Wahlwerber, der für die Wahl des Bürgermeisters vorgeschlagen wird, muss hiezu schriftlich seine Zustimmung erklärt haben. Die Zustimmungserklärung ist dem Wahlvorschlag anzuschließen.
(5) Der Zustellungsbevollmächtigte einer Partei für die Wahlen in die Gemeindevertretung ist auch Zustellungsbevollmächtigter für die Wahl des Bürgermeisters.
(6) Ändert sich nach § 17 die Parteibezeichnung für die Wahlen in die Gemeindevertretung, so ändert sich auch die Bezeichnung nach Abs. 2 lit. a entsprechend.
*) Fassung LGBl. Nr. 16/2004, 25/2011, 34/2018, 25/2019, 35/2024
§ 9 GWG. · GWG. · Gemeindewahlgesetz
§ 9 Wählbarkeit
…der Wahl (§ 10 Abs. 1) in der betreffenden Gemeinde seinen Hauptwohnsitz hat und nicht aufgrund des Vorliegens der Gründe nach § 21 des Landtagswahlgesetzes von der Wählbarkeit ausgeschlossen ist sowie spätestens am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet hat. (2) Ausländische Unionsbürger sind nicht in die…
§ 18 Prüfung der Wahlvorschläge für die Wahlen in die Gemeindevertretung
…die Gemeindevertretung zu prüfen. Der Gemeindewahlleiter hat die Daten der Wahlwerber elektronisch zu erfassen und zur Prüfung eines allfälligen Ausschlusses von der Wählbarkeit ( § 21 Abs. 1 des Landtagswahlgesetzes) eine nach § 6 des Tilgungsgesetzes 1972 beschränkte Auskunft aus dem Strafregister einzuholen. (2) Bei begründeten Zweifeln…
§ 22 Prüfung der Wahlvorschläge für die Wahl des Bürgermeisters
…Wahlvorschlag für die Wahl des Bürgermeisters ist ungültig, wenn a) der Wahlwerber nicht wählbar ist (§ 9 Abs. 3), b) er den Bestimmungen des § 21 Abs. 1 nicht entspricht, c) er den Bestimmungen des § 21 Abs. 2 nicht entspricht und dadurch die Identität des Wahlwerbers zweifelhaft ist, d) der…
§ 23 § 23*) Ergänzungsvorschläge für die Wahl des Bürgermeisters
…ist oder auf dem Wahlvorschlag für die Wahlen in die Gemeindevertretung gestrichen wurde, b) der Wahlwerber die Wählbarkeit verliert, c) der Wahlwerber seine Zustimmungserklärung (§ 21 Abs. 4) zurückzieht, oder d) der Wahlwerber stirbt. Der Ergänzungsvorschlag muss spätestens bis 17.00 Uhr des 27. Tages vor der Wahl der Gemeindewahlbehörde übergeben werden…
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