LandesrechtVorarlbergLandesesetzeGemeindewahlgesetz1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen Wahlen in die Gemeindevertretung§ 20

§ 20 § 20*) Abschluss der Wahlvorschläge für die Wahlen in die Gemeindevertretung

In Kraft seit 01. Januar 2025
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