GWG.
Gliederung
1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen Wahlen in die Gemeindevertretung
§ 19 Ergänzungsvorschläge für die Wahlen in die Gemeindevertretung
(1) Wenn ein Wahlwerber verzichtet, stirbt oder mangels Wählbarkeit oder nach § 18 Abs. 5 gestrichen wird, kann die Partei ihre Parteiliste durch Nennung eines anderen Wahlwerbers an die Stelle des Ausgeschiedenen oder im Anschluss an den letzten Wahlwerber ergänzen. Wenn ein solcher Umstand einen Wahlwerber für die Wahl des Bürgermeisters betrifft oder ein solcher Wahlwerber seine Zustimmungserklärung (§ 21 Abs. 4) zurückzieht, kann die Partei einen anderen Wahlwerber aus der Parteiliste an die erste Stelle reihen, wenn sie diesen Wahlwerber auch für die Wahl des Bürgermeisters vorschlägt (§ 23 Abs. 1). Die Ergänzungs- und Reihungsvorschläge bedürfen nur der eigenhändigen und urschriftlichen Unterschrift des zustellungsbevollmächtigten Vertreters der Partei und müssen spätestens bis 17.00 Uhr des 27. Tages vor der Wahl der Gemeindewahlbehörde übergeben werden.
(2) Der § 18 Abs. 1, 2, 4 und 5 letzter Satz ist auf Ergänzungsvorschläge sinngemäß anzuwenden. Ein Ergänzungsvorschlag, der dem Abs. 1 nicht entspricht, ist – ausgenommen in den Fällen der lit. a bis d – dem zustellungsbevollmächtigten Vertreter der Partei zur Verbesserung binnen 48 Stunden zurückzustellen. Ein Ergänzungsvorschlag gilt als nicht eingebracht, wenn
a) er verspätet übergeben wird,
b) der Wahlwerber nicht wählbar ist,
c) die Identität des Wahlwerbers wegen fehlender oder fehlerhafter Angaben gemäß § 16 Abs. 3 lit. b zweifelhaft ist,
d) der Name des Wahlwerbers bereits auf dem Vorschlag einer anderen Partei enthalten ist,
e) einem Auftrag zur Verbesserung oder Nachreichung von Erklärungen nicht fristgerecht entsprochen wird.
Der zustellungsbevollmächtigte Vertreter der Partei ist darüber unverzüglich zu informieren.
(3) Ein Reihungsvorschlag, der dem Abs. 1 nicht entspricht, ist – ausgenommen im Fall der lit. a – dem zustellungsbevollmächtigten Vertreter der Partei zur Verbesserung binnen 48 Stunden zurückzustellen. Ein Reihungsvorschlag gilt als nicht eingebracht, wenn
a) er verspätet übergeben wird,
b) einem Auftrag zur Verbesserung nicht fristgerecht entsprochen wird.
Der zustellungsbevollmächtigte Vertreter der Partei ist darüber unverzüglich zu informieren.
*) Fassung LGBl. Nr. 16/2004, 23/2008, 34/2018
§ 5 GWG. · GWG. · Gemeindewahlgesetz
§ 5 § 5*) Wahlkarten
…die mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung ausgestellt werden, genügt an Stelle der Unterschrift des Bürgermeisters bzw. des für den Bürgermeister tätigen Bediensteten eine Amtssignatur gemäß §§ 19 und 20 des E-Government-Gesetzes, wobei § 19 Abs. 3 zweiter Satz des E-Government-Gesetzes nicht anzuwenden ist. Die Ausstellung der Wahlkarte ist…
§ 23 § 23*) Ergänzungsvorschläge für die Wahl des Bürgermeisters
…1) Eine Partei kann einen Ergänzungsvorschlag für die Wahl des Bürgermeisters einbringen, indem sie den nach § 19 an die erste Stelle gereihten Wahlwerber vorschlägt, wenn a) ihr Wahlvorschlag für die Wahl des Bürgermeisters ungültig ist, weil der Wahlwerber nicht wählbar ist oder…
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