§ 14 Teilnahme an der Wahl
In Kraft seit 25. Juni 1999
Up-to-date
GWG.
Gliederung
1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen Wahlen in die Gemeindevertretung
§ 14 Teilnahme an der Wahl
An der Wahl dürfen nur Personen teilnehmen, die im abgeschlossenen Wählerverzeichnis eingetragen sind.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden