§ 13 Abschluss des Wählerverzeichnisses
In Kraft seit 17. August 2012
Up-to-date
GWG.
Gliederung
1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen Wahlen in die Gemeindevertretung
§ 13 Abschluss des Wählerverzeichnisses
Nach Beendigung des Berichtigungsverfahrens ist das Wählerverzeichnis abzuschließen. Das abgeschlossene Wählerverzeichnis ist der zuständigen Gemeindewahlbehörde und den zuständigen Sprengelwahlbehörden zu übergeben. Eine Übergabe des Wählerverzeichnisses an die für die besonderen Wahlsprengel (§ 4 Abs. 3) eingerichteten Sprengelwahlbehörden findet nicht statt.
*) Fassung LGBl. Nr. 61/2012, 44/2013, 21/2014
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