§ 25 Eigener Wirkungsbereich
In Kraft seit 01. Januar 2013
Up-to-date
Die Gemeinden und die Gemeindeverbände besorgen ihre in diesem Gesetz geregelten Angelegenheiten, sofern es sich nicht um solche des übertragenen Wirkungsbereiches handelt, im eigenen Wirkungsbereich.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 126/2012
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