§ 24 Erstmalige Einberufung der Verbandsversammlung
In Kraft seit 01. Januar 2013
Up-to-date
Die erstmalige Einberufung der Verbandsversammlung eines neu gebildeten Gemeindeverbandes hat durch die Aufsichtsbehörde zu erfolgen. Den Vorsitz führt ein von der Aufsichtsbehörde zu bestellender Bediensteter des Amtes der Landesregierung, der auch die Wahl der übrigen Organe des Gemeindeverbandes zu leiten hat.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 126/2012
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