§ 21a Aufwandsersätze
In Kraft seit 01. Januar 1999
Up-to-date
(1) Der Obmann des Verbandsvorstandes und dessen Stellvertreter sowie jene Mitglieder der Verbandsversammlung, die mit besonderen Aufgaben betraut sind, haben nach Maßgabe der Art und des Ausmaßes der ihnen obliegenden Aufgaben Anspruch auf Ersatz des mit dieser Tätigkeit verbundenen Aufwandes.
(2) Die übrigen Vertreter der Gemeinden in der Verbandsversammlung haben Anspruch auf Ersatz der notwendigen Reise(Fahrt)auslagen.
(3) Die Höhe der Aufwandsersätze ist von der Verbandsversammlung innerhalb dreier Monate nach Wirksamwerden der Bildung des Gemeindeverbandes festzusetzen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 13/1999
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