§ 2 Rechtliche Stellung
In Kraft seit 01. Januar 2013
Up-to-date
(1) Gemeindeverbände besitzen Rechtspersönlichkeit.
(2) Den Gemeindeverbänden kommt hinsichtlich der ihnen zugewiesenen Angelegenheiten dieselbe Stellung zu, wie sie den Gemeinden hinsichtlich dieser Angelegenheiten zukommt, wenn sie keinen Gemeindeverband bilden. Im übrigen wird die rechtliche Stellung der einzelnen verbandsangehörigen Gemeinden nicht berührt.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 126/2012
Rückverweise
Keine Verweise gefunden