§ 19 Verbandsobmann
In Kraft seit 01. November 1997
Up-to-date
(1) Der Verbandsobmann ist aus der Mitte der Verbandsversammlung zu wählen.
(2) Es sind ihm jedenfalls folgende Aufgaben zuzuweisen:
a) die Vertretung des Gemeindeverbandes nach außen;
b) die Vollziehung der durch die Kollegialorgane des Gemeindeverbandes gefaßten Beschlüsse;
c) die laufende Verwaltung des Gemeindeverbandes als Träger von Privatrechten;
d) die Leitung der Geschäftsstelle des Gemeindeverbandes als deren Vorstand.
(3) Die Verbandsversammlung kann aus der Mitte des Verbandsvorstandes bis zu zwei Obmannstellvertreter wählen, die den Obmann im Falle dessen Verhinderung in der Rangfolge ihrer Nominierung vertreten.
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