§ 18 Verbandsvorstand
In Kraft seit 01. November 1997
Up-to-date
(1) Der Verbandsvorstand besteht aus dem Obmann und mindestens vier Mitgliedern. Gehören der Verbandsversammlung mehr als 20 Gemeindevertreter an, so besteht der Verbandsvorstand aus dem Obmann und weiteren sechs Mitgliedern. Gehören der Verbandsversammlung mehr als 30 Gemeindevertreter an, so besteht der Verbandsvorstand aus dem Obmann und weiteren zehn Mitgliedern.
(2) Die Mitglieder des Verbandsvorstandes sind aus der Mitte der Verbandsversammlung zu wählen.
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