§ 8 § 8*)Voraussetzungen
In Kraft seit 01. März 2019
Up-to-date
(1) Der Rechtserwerb darf nur genehmigt werden, wenn
a) beim Rechtserwerb an einem land- oder forstwirtschaftlichen Grundstück die Voraussetzungen des § 6 erfüllt sind,
b) beim Rechtserwerb an einem unbebauten Baugrundstück, das als Baufläche gewidmet ist, dem Antrag auf Genehmigung eine Erklärung gemäß § 15a Abs. 1 beiliegt; der § 15a Abs. 1 und 2, 4 zweiter und dritter Satz, 5 und 6 gilt sinngemäß,
c) staatspolitische Interessen nicht beeinträchtigt werden und
d) ein kulturelles, volkswirtschaftliches oder soziales Interesse am Rechtserwerb durch den Ausländer besteht.
(2) Der Abs. 1 ist nicht anzuwenden, soweit staatsvertragliche Verpflichtungen entgegenstehen.
*) Fassung LGBl.Nr. 5/2019
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