LandesrechtVorarlbergLandesesetzeGrundverkehrsgesetz2. Abschnitt Verwaltungsrechtliche Beschränkung des Verkehrs mit Grundstücken2. Unterabschnitt *) Verkehr mit unbebauten Baugrundstücken, die als Bauflächen gewidmet sind § 6a*) Erklärungspflicht§ 6a

§ 6a

In Kraft seit 01. März 2019
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