(1) Der Verkehr mit land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücken bedarf der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung, wenn er eines der nachstehenden Rechte zum Gegenstand hat:
a) das Eigentum;
b) das Baurecht im Sinne des Baurechtsgesetzes sowie andere Rechte, welche die Errichtung baulicher Anlagen auf fremdem Grund gestatten;
c) das Gebrauchsrecht oder das Fruchtnießungsrecht;
d) das Pachtrecht an landwirtschaftlichen Betrieben;
e) sonstige Rechte zur Nutzung von Wohnungen und Wohnräumen zu Ferienzwecken;
f) Rechte an einer juristischen Person oder eingetragenen Personengesellschaft, bei denen ein Rechtserwerb im Sinne des § 5 Abs. 5 lit. h erfolgt ist, sofern dies dazu führt, dass der bisherige Rechtsinhaber im Sinne des § 5 Abs. 5 lit. h seinen beherrschenden Einfluss verliert.
(2) Für Gebiete, in welchen große Nachfrage nach Pachtgrundstücken besteht, kann zur Sicherung der Bedürfnisse der bäuerlichen Betriebe durch Verordnung bestimmt werden, dass die Pachtung landwirtschaftlicher Grundstücke der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung bedarf.
*) Fassung LGBl.Nr. 39/2011, 5/2019
Rückverweise
GVG. · Grundverkehrsgesetz
§ 12 § 12*)Grundverkehrs-Ortskommission
…1) Für jede Gemeinde besteht eine Grundverkehrs-Ortskommission. Dies gilt nicht im Falle der Übertragung der Zuständigkeit nach § 11 Abs. 4. (2) Die Grundverkehrs-Ortskommission besteht aus dem Bürgermeister als Vorsitzendem und drei Beisitzern. Diese sind vom Bürgermeister auf Vorschlag der Gemeindevertretung auf die jeweilige Funktionsdauer…
§ 6 § 6*)Voraussetzungen für die Genehmigung
…Umgehung dieses Gesetzes Rechtsgeschäfte nur abgeschlossen oder Veränderungen am Grundstück nur vorgenommen wurden, um eine Genehmigung zu erwirken; g) eine Mitteilung nach § 5 Abs. 4 vorliegt, der Landwirt nachgewiesen hat, dass er zum Rechtserwerb zum ortsüblichen Preis in der Lage ist und sein Betrieb der Aufstockung bedarf, sowie der Rechtserwerb…
§ 10 § 10*)Sicherstellung des Erwerbszweckes bei genehmigungspflichtigen Rechtserwerben
…des genehmigungsfreien Erwerbs gemäß § 9 Abs. 1 lit. a und b gehen die aus der Genehmigung erwachsenen Pflichten des Rechtsvorgängers auf die Rechtsnachfolger über. (4) Stellt die Behörde rechtskräftig fest, dass die in der Genehmigung angeführten Auflagen nicht erfüllt sind oder wurde der Rechtserwerber wegen Nichterfüllung der Auflagen rechtskräftig gemäß…