§ 23 § 23*)Anwendbarkeit der §§ 24 bis 26
In Kraft seit 01. März 2019
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Wenn eine Person, die von Todes wegen außerbücherlich Eigentum an einem zur Verlassenschaft gehörigen Grundstück erwirbt, nicht zum Kreis der nächsten Angehörigen (§ 28 Abs. 3) gehört, so sind die §§ 24 bis 26 anzuwenden.
*) Fassung LGBl.Nr. 5/2019
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