§ 22 § 22*) Öffentliche Feilbietung
In Kraft seit 01. März 2019
Up-to-date
GVG.
Gliederung
4. Abschnitt Versteigerung, Erbschaft
1. Unterabschnitt Versteigerung § 19*) Verfahren bei der Zuschlagserteilung
§ 22 § 22*) Öffentliche Feilbietung
Die §§ 19 bis 21 sind auf die freiwillige Feilbietung eines Grundstückes (§§ 87a ff. der Notariatsordnung) und die Versteigerung einer gemeinschaftlichen Liegenschaft (§ 352 der Exekutionsordnung) entsprechend anzuwenden.
*) Fassung LGBl.Nr. 19/2009, 5/2019
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