§ 22 § 22*)Öffentliche Feilbietung
In Kraft seit 01. März 2019
Up-to-date
Die §§ 19 bis 21 sind auf die freiwillige Feilbietung eines Grundstückes (§§ 87a ff. der Notariatsordnung) und die Versteigerung einer gemeinschaftlichen Liegenschaft (§ 352 der Exekutionsordnung) entsprechend anzuwenden.
*) Fassung LGBl.Nr. 19/2009, 5/2019
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