GVG.
Gliederung
3. Unterabschnitt Gemeinsame Bestimmungen § 9*) Ausnahmen
§ 16 § 16*) Feststellung, Negativbescheinigung
(1) Der Vorsitzende der Grundverkehrs-Landeskommission hat auf Antrag festzustellen, ob ein Rechtserwerb der Genehmigungspflicht oder der Erklärungspflicht unterliegt oder nicht.
(2) Wenn offenkundig ist, dass ein Grundverkehr nicht der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung oder Erklärung bedarf, so hat dies der Vorsitzende der Grundverkehrs-Landeskommission zu bescheinigen (Negativbescheinigung).
(3) Ein Antrag auf Feststellung gemäß Abs. 1 oder auf Ausstellung einer Negativbescheinigung ist beim Vorsitzenden der Grundverkehrs-Landeskommission einzubringen. Der Antrag hat die Angaben und Unterlagen zu umfassen, die zur Beurteilung der Genehmigungsbedürftigkeit oder der Erklärungsbedürftigkeit des Grundverkehrs erforderlich sind, insbesondere die Angaben zur eindeutigen Identifikation des Antragstellers, über den Zweck des Rechtserwerbs sowie eine Ausfertigung der Urkunden, aus welchen sich der Rechtsgrund des Rechtserwerbs ergibt.
(4) Auf Verlangen des Vorsitzenden der Grundverkehrs-Landeskommission hat der Bürgermeister der Gemeinde, in der das betroffene Grundstück liegt, am Verfahren nach Abs. 3 mitzuwirken, insbesondere die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
*) Fassung LGBl.Nr. 5/2019
§ 20 GVG. · GVG. · Grundverkehrsgesetz
§ 20 Erneute Versteigerung
…Bestätigung (Negativbescheinigung), woraus sich ergibt, dass der Rechtserwerb keiner Genehmigung oder Erklärung bedarf, vorweisen. (4) Ein Antrag auf grundverkehrsbehördliche Genehmigung oder auf Entscheidung gemäß § 16 oder die Erklärung sind innerhalb von vier Wochen nach der Bekanntmachung des neuen Versteigerungstermines einzubringen. Die Behörde hat über die Anträge ohne unnötigen Aufschub, spätestens…
§ 11 3. Abschnitt Behörden und Verfahren
…sobald der Grund für ihre Erlassung weggefallen ist. (5) Die Bestätigung der Erklärung gemäß § 15a Abs. 4 und die Feststellung gemäß § 16 sind dem Vorsitzenden der Grundverkehrs-Landeskommission vorbehalten. (6) Die Erlassung von Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes obliegt der Landesregierung. *) Fassung LGBl.Nr. 44/2013, 5/2019…
§ 19
…Genehmigung oder der Bestätigung der Erklärung des Rechtserwerbes rechtswirksam wird. Der Meistbietende ist aufzufordern, binnen einer angemessen festzusetzenden Frist die Entscheidung der Behörde gemäß § 16 oder die Genehmigung des Rechtserwerbes zu beantragen oder die Erklärung abzugeben. (2) Das Exekutionsgericht hat die Behörde von der Erteilung des Zuschlages zu verständigen. (3…
§ 6a
…Firmenbuch darf vom Rechtserwerber nur mit der Bestätigung der Erklärung (§ 15a Abs. 4) oder einem Feststellungsbescheid bzw. einer Negativbescheinigung nach § 16 , wonach es keiner Erklärung bedarf, angemeldet werden. Diese Verpflichtungen gelten nicht, wenn mit Sicherheit feststeht, dass für den Rechtserwerb keine Erklärung erforderlich ist. Auf Verlangen…
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