(1) Die Vertragsbediensteten haben Ansuchen und Beschwerden betreffend das Dienstverhältnis im Dienstwege einzubringen. Der Dienststellenleiter ist verpflichtet, alle Anbringen unverzüglich an die zuständige Stelle weiterzuleiten.
(2) Der Vertragsbedienstete hat alle für das Dienstverhältnis bedeutsamen Umstände innerhalb eines Monats anzuzeigen. Der Anzeigepflicht unterliegen insbesondere der Wechsel der Wohnung, die Änderung des Familienstandes, jede Veränderung seiner Staatsbürgerschaft oder Staatsangehörigkeit, der Nachweis der Begünstigung nach § 14 Abs. 1 oder 2 des Behinderteneinstellungsgesetzes sowie alle Tatsachen, die für den Anfall, die Änderung oder die Einstellung der Kinderzulage erheblich sind.
(3) Wird dem Vertragsbediensteten in Ausübung seines Dienstes der begründete Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung bekannt, die den Wirkungsbereich der Dienststelle betrifft, der er angehört, so hat er dies unverzüglich dem Dienststellenleiter zu melden.
(4) Keine Pflicht zur Meldung nach Abs. 3 besteht, wenn die Meldung eine amtliche Tätigkeit beeinträchtigen würde, deren Wirksamkeit eines persönlichen Vertrauensverhältnisses bedarf.
(5) Der Dienststellenleiter kann abweichend vom Abs. 4 eine Meldepflicht aus Gründen verfügen, die
1. in der Person, auf die sich die amtliche Tätigkeit bezieht, oder
2. in der amtlichen Tätigkeit selbst
liegen.
(6) Ein Vertragsbediensteter, der gemäß Abs. 3 im guten Glauben den begründeten Verdacht einer in § 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Einrichtung und Organisation des Bundesamts zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung genannten strafbaren Handlung meldet, darf durch den Dienstgeber als Reaktion auf eine solche Meldung nicht benachteiligt werden.
(7) Vertragsbedienstete, die von ihrem Recht auf Freizügigkeit im Sinne des Art. 45 AEUV und Art. 1 bis 10 der Verordnung (EU) Nr. 492/2011 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Union, ABl. L 141 vom 27.05.2011, S. 1, in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 2016/589 ABl. L 107 vom 22.04.2016, S. 1, Gebrauch machen, dürfen als Reaktion auf eine Beschwerde wegen einer Verletzung der durch die Freizügigkeit gemäß Art. 45 AEUV, Art. 1 bis 10 Verordnung (EU) 492/2011 und Art. 1 Richtlinie 2014/54/EU gewährten Rechte oder wegen der Einleitung eines Verfahrens zur Durchsetzung dieser Rechte durch den Dienstgeber nicht benachteiligt werden.
(8) Die Bestimmung des § 37 Abs. 7 der GBDO über ein Benachteiligungsverbot im Zuge von Meldungen oder Offenlegungen entsprechend dem NÖ Hinweisgeberschutzgesetz, LGBl. Nr. 63/2022, oder nach gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften, die in Folge der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1937 (§ 53 Z 17) erlassen wurden, findet auf Vertragsbedienstete nach diesem Gesetz sinngemäß Anwendung.
(9) Vertragsbedienstete, die eine zulässige Nebenbeschäftigung gemäß § 6 ausüben oder Telearbeit nach § 4i, eine Pflegeteilzeit nach § 19 Abs. 3 und 4, eine Pflegefreistellung nach § 32 Abs. 1 in Verbindung mit § 93a GBDO, eine Freistellung zur Begleitung eines Kindes bei Rehabilitationsaufenthalt nach § 32 Abs. 1 in Verbindung mit § 93b GBDO, einen Frühkarenzurlaub nach § 32 Abs. 4 bis 6 oder eine Pflegekarenz nach § 32e beantragen oder in Anspruch nehmen, dürfen deswegen durch den Dienstgeber nicht benachteiligt werden.
(10) Vertragsbedienstete, die eines der in Abs. 9 aufgezählten Rechte geltend machen, dürfen als Reaktion darauf nicht benachteiligt werden. Dasselbe gilt für das Recht auf Zurverfügungstellung von Informationen zum Dienstverhältnis nach den §§ 2b, 2c und 3.
(11) Vertragsbedienstete dürfen aufgrund des COVID-19-Impfstatus durch den Dienstgeber nicht benachteiligt werden.
Rückverweise
GVBG · NÖ Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 1976
§ 6c § 6c
(1) Die Vertragsbediensteten haben Ansuchen und Beschwerden betreffend das Dienstverhältnis im Dienstwege einzubringen. Der Dienststellenleiter ist verpflichtet, alle Anbringen unverzüglich an die zuständige Stelle weiterzuleiten. (2) Der Vertragsbedienstete hat alle für das Dienstverhältnis bedeut…
§ 14 § 14
…Dienstverhältnisses eine gleichartige Zulage gebührt. Der Anspruch auf eine Kinderzulage sowie deren Ausmaß, Anfall und Einstellung richtet sich, sofern sich aus den §§ 6c Abs. 2, 16 und 19 nichts anderes ergibt, nach den für die Gemeindebeamten geltenden Vorschriften.…