(1) Ein Vertragsbediensteter darf mit
- seinem Ehegatten oder eingetragenem Partner
- seinem Kind, Enkelkind oder Urenkel
- einem Elternteil, Großelternteil oder Urgroßelternteil
- seiner Schwester oder seinem Bruder
- seinen im gleichen Grad Verschwägerten oder
- seinen Wahleltern oder Wahlkindern
nicht in folgenden Nahverhältnissen verwendet werden:
1. Weisungs- oder Kontrollbefugnis zwischen den betroffenen Bediensteten,
2. Verrechnung oder Geld- oder Materialgebarung.
Wenn eine Beeinträchtigung dienstlicher Interessen nicht zu befürchten ist und mit einer Versetzung (§ 4 Abs. 1 letzter Satz) nicht abgeholfen werden kann, kann in Ausnahmefällen davon abgesehen werden.
(2) Hinsichtlich der Befangenheit gilt § 30a GBDO, LGBl. 2400.
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