(1) Ein Vertragsbediensteter darf mit
- seinem Ehegatten oder eingetragenem Partner
- seinem Kind, Enkelkind oder Urenkel
- einem Elternteil, Großelternteil oder Urgroßelternteil
- seiner Schwester oder seinem Bruder
- seinen im gleichen Grad Verschwägerten oder
- seinen Wahleltern oder Wahlkindern
nicht in folgenden Nahverhältnissen verwendet werden:
1. Weisungs- oder Kontrollbefugnis zwischen den betroffenen Bediensteten,
2. Verrechnung oder Geld- oder Materialgebarung.
Wenn eine Beeinträchtigung dienstlicher Interessen nicht zu befürchten ist und mit einer Versetzung (§ 4 Abs. 1 letzter Satz) nicht abgeholfen werden kann, kann in Ausnahmefällen davon abgesehen werden.
(2) Hinsichtlich der Befangenheit gilt § 30a GBDO, LGBl. 2400.
GVBG · NÖ Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 1976
§ 6a § 6a
…§ 6a Verwendungsbeschränkungen, Befangenheit (1) Ein Vertragsbediensteter darf mit - seinem Ehegatten oder eingetragenem Partner - seinem Kind, Enkelkind oder Urenkel - einem Elternteil, Großelternteil oder Urgroßelternteil - seiner Schwester oder…