§ 51 § 51
In Kraft seit 01. Januar 2015
Up-to-date
(1) Die Erneuerung des Dienstvertrages gemäß § 49 ist vom Bürgermeister durchzuführen. § 3 Abs. 5 findet hiebei keine Anwendung.
(2) Für die gemäß Abs. 1 erneuerten Dienstverträge sind keine Verwaltungsabgaben zu entrichten.
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