(1) Ist ein Vertragsbediensteter durch Krankheit oder aus anderen wichtigen Gründen verhindert, seinen Dienst zu versehen, so hat er dies ohne Verzug seinem unmittelbaren Vorgesetzten anzuzeigen und den Grund der Verhinderung nachzuweisen.
(2) Ein wegen Krankheit vom Dienst abwesender Vertragsbediensteter ist verpflichtet, sich auf Anordnung des Bürgermeisters oder leitenden Gemeindebeamten der amtsärztlichen Untersuchung zu unterziehen.
(3) Kommt der Vertragsbedienstete diesen Verpflichtungen nicht nach, so verliert er für die Dauer der Säumnis den Anspruch auf seine Bezüge, es sei denn, er macht glaubhaft, daß der Erfüllung dieser Verpflichtungen unabwendbare Hindernisse entgegengestanden sind.
Rückverweise
GVBG · NÖ Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 1976
§ 2 § 2
…NÖ Gemeindebeamtendienstordnung 1976 sinngemäß. Die Aufnahme eines Vertragsbediensteten darf nur erfolgen, wenn ein im Dienstpostenplan vorgesehener Dienstposten frei ist und die Aufnahmeerfordernisse erfüllt sind. (5) Der Vertragsbedienstete kann, soweit für seinen Dienstzweig nach den Bestimmungen des § 110 in Verbindung mit der Anlage 1a der NÖ Gemeindebeamtendienstordnung 1976…
§ 32 § 32
…und 96 GBDO sinngemäß. Die Inanspruchnahme einer Freistellung zur Begleitung eines Kindes bei Rehabilitationsaufenthalt nach § 93b GBDO schließt eine Dienstverhinderung gemäß § 5 Abs. 1 (zweiter Tatbestand) in Verbindung mit § 26 Abs. 7 zweiter Satz für diesen Anlassfall jedenfalls aus. Die Zeit eines Sonderurlaubs…
§ 32e § 32e
…des 45. Lebensjahres des Kindes, oder 2. einer in § 32b Abs. 1 genannten Person mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest der Stufe 3 nach § 5 Bundespflegegeldgesetz (BPGG) unter gänzlicher Beanspruchung seiner Arbeitskraft in häuslicher Umgebung widmet oder 3. einer demenziell erkrankten oder minderjährigen, in § 32b Abs. 1 genannten Person…