§ 4i § 4i
In Kraft seit 01. Januar 2025
Up-to-date
Hinsichtlich Telearbeit gelten die Bestimmungen des § 41 NÖ Gemeinde-Bedienstetengesetz 2025 (NÖ GBedG 2025).
Rückverweise
GVBG · NÖ Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 1976
§ 6c § 6c
…wurden, findet auf Vertragsbedienstete nach diesem Gesetz sinngemäß Anwendung. (9) Vertragsbedienstete, die eine zulässige Nebenbeschäftigung gemäß § 6 ausüben oder Telearbeit nach § 4i, eine Pflegeteilzeit nach § 19 Abs. 3 und 4, eine Pflegefreistellung nach § 32 Abs. 1 in Verbindung mit § …