§ 48 § 48 — GVBG
Vom Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes an dürfen in seinem Geltungsbereich (§ 1) Dienstverträge nach anderen Bestimmungen nicht mehr abgeschlossen werden.
§ 48 GVBG · GVBG · NÖ Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 1976
§ 48 § 48
…Abschnitt VI Übergangs- und Schlußbestimmungen § 48 Vom Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes an dürfen in seinem Geltungsbereich (§ 1) Dienstverträge nach anderen Bestimmungen nicht mehr abgeschlossen werden.…
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