GVBG
Gliederung
Abschnitt VI Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 48 § 48
Vom Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes an dürfen in seinem Geltungsbereich (§ 1) Dienstverträge nach anderen Bestimmungen nicht mehr abgeschlossen werden.
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