(1) Die Kündigungsfrist beträgt für beide Teile nach einer Dauer des Dienstverhältnisses von
| weniger als 6 Monaten | 1 Woche, |
| 6 Monaten | 2 Wochen, |
| 1 Jahr | 1 Monat, |
| 2 Jahren | 2 Monate, |
| 5 Jahren | 3 Monate, |
| 10 Jahren | 4 Monate, |
| 15 Jahren | 5 Monate. |
Sie hat, wenn sie nach Wochen bemessen ist, mit dem Ablauf einer Woche, wenn sie nach Monaten bemessen ist, mit dem Ablauf eines Monates zu enden. Bei der Berechnung der Kündigungsfrist ist
sinngemäß anzuwenden.
(2) Während der Kündigungsfrist sind dem Vertragsbediensteten auf sein Verlangen wöchentlich mindestens acht Arbeitsstunden zum Aufsuchen eines neuen Dienstpostens ohne Schmälerung der Geldleistungen freizugeben.
§ 47 GVBG · GVBG · NÖ Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 1976
§ 47 § 47
…der Dauer des Dienstverhältnisses oder von der Dauer einer bestimmten Dienstzeit abhängen, in den Fällen der §§ 24, 26, 31, 31a, 33 und 38 zu berücksichtigen. (2) Die nach Vollendung des 18. Lebensjahres in einem Lehrverhältnis zu einer Gemeinde nach dem Berufsausbildungsgesetz zurückgelegte Zeit gilt als eine in einem…
§ 2 § 2
…Dauer des Dienstverhältnisses oder von der Dauer einer bestimmten Dienstzeit abhängen, nur in den Fällen der §§ 24, 26, 31, 31a, 33 und 38 zu berücksichtigen. Die Bestimmungen des § 6 der NÖ Gemeindebeamtendienstordnung 1976 , LGBl. 2400, gelten sinngemäß, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt wird…
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