§ 32a § 32a
In Kraft seit 01. Januar 2025
Up-to-date
Hinsichtlich der Dienstfreistellung zur Ausübung politischer Funktionen oder Gewerkschaftsfunktionen gelten die Bestimmungen des § 53 NÖ Gemeinde-Bedienstetengesetz 2025 (NÖ GBedG 2025).
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