§ 2c § 2c
In Kraft seit 01. Januar 2025
Up-to-date
(1) Hinsichtlich der Führung des Personalakts gilt § 9 NÖ Gemeinde-Bedienstetengesetz 2025 (NÖ GBedG 2025).
(2) Die Vertragsbediensteten sind
1. über Aus- und Weiterbildungen, die vom Dienstgeber bereitzustellen sind,
2. über das Ausmaß des Erholungsurlaubes für jedes Urlaubsjahr und
3. über die Identität des Sozialversicherungsträgers
in Kenntnis zu setzen. Diese Informationen können auch in Form eines Hinweises auf die Bestimmungen dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen bereitgestellt werden.
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