§ 2b 2b
In Kraft seit 01. Januar 2025
Up-to-date
Hinsichtlich der Führung eines Personalverzeichnisses gelten die Bestimmungen des § 8 NÖ Gemeinde-Bedienstetengesetz 2025 (NÖ GBedG 2025).
Rückverweise
GVBG · NÖ Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 1976
§ 6c § 6c
…geltend machen, dürfen als Reaktion darauf nicht benachteiligt werden. Dasselbe gilt für das Recht auf Zurverfügungstellung von Informationen zum Dienstverhältnis nach den §§ 2b, 2c und 3. (11) Vertragsbedienstete dürfen aufgrund des COVID-19-Impfstatus durch den Dienstgeber nicht benachteiligt werden.…