§ 2b 2b
In Kraft seit 01. Januar 2025
Up-to-date
Hinsichtlich der Führung eines Personalverzeichnisses gelten die Bestimmungen des § 8 NÖ Gemeinde-Bedienstetengesetz 2025 (NÖ GBedG 2025).
§ 6c GVBG · GVBG · NÖ Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 1976
§ 6c § 6c
…geltend machen, dürfen als Reaktion darauf nicht benachteiligt werden. Dasselbe gilt für das Recht auf Zurverfügungstellung von Informationen zum Dienstverhältnis nach den §§ 2b, 2c und 3 . (11) Vertragsbedienstete dürfen aufgrund des COVID-19-Impfstatus durch den Dienstgeber nicht benachteiligt werden.…
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