GVBG
Gliederung
Abschnitt I Allgemeine Bestimmungen
§ 2b 2b
Hinsichtlich der Führung eines Personalverzeichnisses gelten die Bestimmungen des § 8 NÖ Gemeinde-Bedienstetengesetz 2025 (NÖ GBedG 2025).
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