§ 21 § 21
In Kraft seit 01. Januar 2015
Up-to-date
Die Vertragsbediensteten an Gemeindekrankenanstalten haben Anspruch auf Zulagen im selben Ausmaß wie sie den Gemeindebeamten an Gemeindekrankenanstalten gebühren.
GVBG · NÖ Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 1976
§ 7 § 7
…1) Dem Vertragsbediensteten gebühren Monatsbezüge. (2) Der Monatsbezug besteht aus dem Monatsentgelt und allfälligen Zulagen (Dienstzulage, Personalzulage, Zulagen der Vertragsbediensteten an Gemeindekrankenanstalten gemäß § 21 der NÖ Gemeindebeamtengehaltsordnung 1976, Ausgleichszulage im Falle einer Überstellung in eine andere Entlohnungsgruppe (§ 13), Verwendungszulage, Höchststufenzulage, Kinderzulage und Teuerungszulagen). (3) Außer dem…
Rückverweise