LandesrechtNiederösterreichLandesesetzeNÖ Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 1976§ 21

§ 21§ 21

In Kraft seit 01. Januar 2015
Up-to-date

Die Vertragsbediensteten an Gemeindekrankenanstalten haben Anspruch auf Zulagen im selben Ausmaß wie sie den Gemeindebeamten an Gemeindekrankenanstalten gebühren.

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