§ 21 § 21
In Kraft seit 01. Januar 2015
Up-to-date
§ 21 § 21 — GVBG
Die Vertragsbediensteten an Gemeindekrankenanstalten haben Anspruch auf Zulagen im selben Ausmaß wie sie den Gemeindebeamten an Gemeindekrankenanstalten gebühren.
Die Vertragsbediensteten an Gemeindekrankenanstalten haben Anspruch auf Zulagen im selben Ausmaß wie sie den Gemeindebeamten an Gemeindekrankenanstalten gebühren.
Rückverweise
GVBG · NÖ Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 1976
§ 7 § 7
…1) Dem Vertragsbediensteten gebühren Monatsbezüge. (2) Der Monatsbezug besteht aus dem Monatsentgelt und allfälligen Zulagen (Dienstzulage, Personalzulage, Zulagen der Vertragsbediensteten an Gemeindekrankenanstalten gemäß § 21 der NÖ Gemeindebeamtengehaltsordnung 1976, Ausgleichszulage im Falle einer Überstellung in eine andere Entlohnungsgruppe (§ 13), Verwendungszulage, Höchststufenzulage, Kinderzulage und Teuerungszulagen). (3) Außer dem…