(1) Ergibt sich die Notwendigkeit, dass ein Vertragsbediensteter einen anderen Vertragsbediensteten einer höherwertigen Entlohnungsgruppe oder Funktionsgruppe oder einen Gemeindebeamten einer vergleichbar höherwertigen Verwendungsgruppe oder Funktionsgruppe an mehr als vier zusammenhängenden Wochen vorübergehend zu vertreten hat, so gebührt ihm für die Dauer dieser Vertretung eine Verwendungszulage.
(2) Die Verwendungszulage für einen vollen Monat ist ein Vielfaches des Vorrückungsbetrages der Entlohnungs-(Verwendungs-) bzw. Funktionsgruppe des Vertretenen. Dieser Vorrückungsbetrag wird mit der Anzahl der Entlohnungs- bzw. Funktionsgruppen vervielfacht, um die der Vertragsbedienstete höher verwendet wird.
(3) Werden Bedienstete vertreten, auf deren Dienstverhältnis das NÖ GBedG 2025 anzuwenden ist, so ist § 73 Abs. 2 NÖ GBedG 2025 anzuwenden.
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