(1) Den Vertragsbediensteten, die die Kinderzulage für ein Kind erhalten, gebührt ohne Rücksicht auf ihr Beschäftigungsausmaß eine jährliche Studienbeihilfe von € 175,87, wenn dieses Kind eine andere als die Pflichtschule besucht und sich in der 9. oder einer höheren Schulstufe befindet.
(2) Den Vertragsbediensteten, die die Kinderzulage für zwei Kinder erhalten, gebührt ohne Rücksicht auf ihr Beschäftigungsausmaß eine jährliche Studienbeihilfe von € 175,87, wenn nur ein Kind eine andere als die Pflichtschule besucht und sich in der 9. oder einer höheren Schulstufe befindet. Wenn jedoch beide Kinder eine andere als die Pflichtschule besuchen und sich in der 9. oder einer höheren Schulstufe befinden, gebührt eine jährliche Studienbeihilfe von € 175,87 für das erste Kind und von € 264,53 für das zweite Kind.
(3) Den Vertragsbediensteten, die die Kinderzulage für mindestens drei Kinder erhalten, gebührt ohne Rücksicht auf ihr Beschäftigungsausmaß eine jährliche Studienbeihilfe von € 461,47 für das erste Kind, das eine andere als die Pflichtschule besucht und sich in der 9. oder einer höheren Schulstufe befindet. Für das zweite Kind, das eine andere als die Pflichtschule besucht und sich in der 9. oder einer höheren Schulstufe befindet, gebührt eine jährliche Studienbeihilfe von € 606,82, für das dritte und jedes weitere Kind, das eine andere als die Pflichtschule besucht und sich in der 9. oder einer höheren Schulstufe befindet, gebührt eine jährliche Studienbeihilfe von je € 752,16.
(4) Für ein Kind, das wegen einer Behinderung zum Schulbesuch in einem Internat untergebracht ist, gebührt den Vertragsbediensteten, die die Kinderzulage für dieses Kind erhalten, ohne Rücksicht auf ihr Beschäftigungsausmaß eine jährliche Studienbeihilfe von € 252,17.(5) Zum Schulbesuch gemäß Abs. 1 bis 4 zählt auch ein angemessener Zeitraum für die Vorbereitung auf die Ablegung der entsprechenden Abschlußprüfungen und des akademischen Grades.
(6) Der Gemeinderat kann unter Berücksichtigung der Anzahl der Kinder und der dadurch vermehrten Lebenshaltungskosten allgemein oder im Einzelfall (in Städten mit eigenem Statut im konkreten Einzelfall: der Stadtsenat) die Studienbeihilfe auf folgende Beträge erhöhen:
a) in den Fällen des Abs. 1, wenn das Kind eine Privatschule oder Hochschule besucht oder in einem Internat untergebracht ist, € 264,53;
b) in den Fällen des Abs. 2, wenn die Voraussetzungen unter lit.a nur auf ein Kind zutreffen,€ 264,53 für dieses Kind, wenn sie auf das zweite Kind zutreffen, € 352,46 für dieses Kind;
c) in den Fällen des Abs. 3, wenn die Voraussetzungen unter lit.a nur auf ein Kind zutreffen, € 606,82 für dieses Kind, wenn sie auf zwei Kinder zutreffen, € 752,16 für das zweite Kind, wenn sie auf drei und mehr Kinder zutreffen, € 886,61 für das dritte und jedes weitere Kind;
Treffen die Voraussetzungen nach lit.a nicht für alle Kinder zu, so sind die Kinder nach dem Alter zu reihen. Entsprechend dieser Reihung ist die Studienbeihilfe nach der Art der besuchten Schule (öffentliche Schule oder Schule nach lit.a) auszuzahlen.
(7) Die Studienbeihilfe gebührt jeweils für ein Schuljahr und ist in zwei gleichen Teilbeträgen flüssigzumachen, wobei die erste Hälfte im Monat Oktober und die zweite Hälfte im Monat März auszuzahlen ist. Sind die Voraussetzungen für den Anspruch auf Studienbeihilfe nicht für das ganze Jahr gegeben, so gebührt die Studienbeihilfe anteilsmäßig.
(8) Der Vertragsbedienstete, dessen Ehegatten oder eingetragenem Partner aus einem Dienstverhältnis zu einer anderen inländischen Gebietskörperschaft eine Kinderzulage oder eine ähnliche Leistung gebührt, erhält eine jährliche Studienbeihilfe unter den gleichen Voraussetzungen, soferne dem Ehegatten oder eingetragenem Partner nicht eine derartige Studienbeihilfe gewährt wird.
Rückverweise
GVBG · NÖ Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 1976
§ 15 § 15
(1) Den Vertragsbediensteten, die die Kinderzulage für ein Kind erhalten, gebührt ohne Rücksicht auf ihr Beschäftigungsausmaß eine jährliche Studienbeihilfe von € 175,87, wenn dieses Kind eine andere als die Pflichtschule besucht und sich in der 9. oder einer höheren Schulstufe befindet. (2) Den Ve…
§ 32 § 32
…einem gleichwertigen Arbeitsplatz vorzunehmen. (3) Über Antrag ist im Anschluß an einen Sonderurlaub unter Entfall der Bezüge (Karenzurlaub), auf dessen Gewährung gemäß §§ 15 bis 15d und 15h des NÖ Mutterschutz-Landesgesetzes, LGBl. 2039, oder nach den §§ 3 bis 9 und 13 des NÖ Vater-Karenzurlaubsgesetzes…
§ 32c § 32c
…nach den §§ 2 oder 4 des NÖ Mutterschutz-Landesgesetzes, LGBl. 2039, oder nach gleichartigen bundesgesetzlichen Bestimmungen, 2. Karenzurlaubes nach §§ 15 bis 15d und 15h des NÖ Mutterschutz-Landesgesetzes, LGBl. 2039, oder nach den §§ 3 bis 9 und 13 des NÖ Vater-Karenzurlaubsgesetzes…
§ 31 § 31
…er ihn nicht bis zum 31. Dezember des dem Urlaubsjahr folgenden Kalenderjahres verbraucht hat. Hat der Vertragsbedienstete einen Karenzurlaub nach den §§ 15 bis 15d und 15h des NÖ Mutterschutz-Landesgesetzes, LGBl. 2039, oder nach den §§ 3 bis 9 und 13 des NÖ Vater-Karenzurlaubsgesetzes…