(1) Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben hat die Bundesanstalt Bedacht zu nehmen auf:
1. die Würde der verstorbenen Opfer, Überlebenden und ihrer Angehörigen,
2. den internationalen, vor allem den europäischen historischen Kontext,
3. international anerkannte wissenschaftliche und pädagogische Standards sowie aktuelle kulturelle und gesellschaftliche Entwicklungen,
4. den Schutz der Vertraulichkeit personenbezogener Daten unter besonderer Achtung der Sensibilität der Daten Betroffener,
5. die Transparenz ihrer Entscheidungen und
6. die Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit ihres Mitteleinsatzes.
(2) Die Übernahme von wissenschaftlichen Arbeiten gemäß § 5 Z 2 hat auf Grundlage eines schriftlichen Vertrags zu erfolgen, der insbesondere den Ersatz der Kosten zu regeln hat. Die Vereinbarung eines darüber hinausgehenden Entgeltes ist zulässig.
(3) Die für die Durchführung von wissenschaftlichen Arbeiten gemäß § 5 Z 2 sowie die für die Inanspruchnahme der Ressourcen der Bundesanstalt zu entrichtenden Kostenersätze sind zweckgebunden für die Nutzung von Personal, Infrastruktur und Dienstleistungen der Bundesanstalt zu verwenden.
(4) Das der Bundesanstalt gemäß diesem Bundesgesetz überlassene oder von ihr erworbene bewegliche und unbewegliche Vermögen ist unter Beachtung der Grundsätze der Wirkungsorientierung zu bewahren.
(5) Die Tätigkeit der Bundesanstalt unterliegt nicht den Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, BGBl. Nr. 194/1994.
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